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   BGH, 07.10.1960 - V ZR 178/59   

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https://dejure.org/1960,7942
BGH, 07.10.1960 - V ZR 178/59 (https://dejure.org/1960,7942)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1960 - V ZR 178/59 (https://dejure.org/1960,7942)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1960 - V ZR 178/59 (https://dejure.org/1960,7942)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 128
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.02.1956 - IV ZR 294/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.10.1960 - V ZR 178/59
    Bei Würdigung des Umstands, daß die Beklagte die Geliebte des Erblassers gewesen ist, stellt das Berufungsurteil im Anschluß an BGH LM § 138 (C d) BGB Nr. 2 (vgl. auch Nr. 9 a.a.O. und BGHZ 20, 71) einmal darauf ab, ob die Übertragung des Gutes vor allem bezweckte, die Beklagte für ihren ehebrecherischen Verkehr mit dem Zuwendenden zu belohnen oder zur Fortsetzung solchen Verkehrs zu bestimmen, oder ob in erster Linie oder jedenfalls maßgeblich daneben auch andere, beachtenswerte Beweggründe bestimmend waren.

    Die Feststellung verstößt nicht gegen eine angebliche, von der Revision ins Feld geführte Erfahrungstatsache, daß alternde Menschen gegenüber wesentlich jüngeren Geliebten häufig eine besondere Verpflichtung zu materieller Entgeltung fühlten und daß das erotische Moment mit dem menschlich-seelischen in solchen Fällen meist eng verflochten sei; daß diese Verflechtung stets zur Bejahung der Sittenwidrigkeit führen müßte, ist in BGHZ 20, 71, 73 nicht ausgesprochen.

    An der ersteren Begründung ist richtig, daß es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf die Umstände zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts und nicht etwa des späteren Erbfalles ankommt (BGHZ 20, 71, 73 ff) sie vermag jedoch nicht zu rechtfertigen, daß der Erblasser (nicht nur zunächst sich selbst, sondern) für die Zeit nach seinem Tode auch seiner Ehefrau die Lastenausgleichslasten für den Grundbesitz seiner Geliebten aufbürdete.

    Das reicht jedoch nicht aus, um angesichts des übrigen festgestellten oder in dieser Instanz zu unterstellenden Sachverhalts (s. oben) die erörterten sittlichen Bedenken gegen den Kaufvertrag auszuräumen (vgl. auch die Entscheidung BGHZ 20, 71, wo die Sittenwidrigkeit eines Nießbrauchsvermächtnisses an die Ehebruchspartnerin u.a. mit der Erwägung bejaht wurde, der betrogenen Ehefrau sei auch nach der erfolgten Ehescheidung das Wohnen unter einem Dach mit der Nebenbuhlerin als ihrer Hausherrin nicht zuzumuten).

  • BGH, 29.06.1973 - V ZR 187/71

    Vereinbarkeit des Überlassungsvertrags eines Ehemanns an seine Geliebte mit den

    Diese für Verfügungen von Todes wegen entwickelten Grundsätze gelten auch für Zuwendungen unter Lebenden (BGHZ 53 a.a.O., 376); bei ihnen spielt vor allem auch eine Rolle, ob sie ganz oder überwiegend unentgeltlich sind (Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 178/59, LM BGB § 138 (Cd) Nr. 11).

    Bei völliger oder überwiegender Entgeltlichkeit liegt die Annahme der Nichtigkeit noch ferner (vgl. das oben genannte Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 178/59, LM a.a.O.).

  • BGH, 29.05.1970 - V ZR 125/69

    Anerkenntnis einer Schuld des Erblassers - Deklaratorisches Schuldanerkenntnis -

    Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung zur Frage der Sittenwidrigkeit und damit Dichtigkeit von letztwilligen Verfügungen, aber auch von Zuwendungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden in Fällen entwickelt worden sind, in denen der Zuwendende zu der Bedachten in ehebrecherischen oder zum mindesten ehewidrigen Beziehungen stand oder gestanden hatte (vgl. BGH Urteile vom 10. Januar 1957, II ZR 162/55, BGHZ 23, 76; vom 6. Mai 1954, IV ZR 53/54, LM BGB § 138 (Cd) Nr. 2; vom 29. Januar 1958, IV ZR 251/57, LM a.a.O. Nr. 9; vom 7. Oktober 1960, V ZR 178/59, LM a.a.O. Nr. 11; vom 8. Januar 1964, V ZR 5/629 LM a.a.O. Nr. 14; vom 26. Februar 1968, III ZR 38/659 LM a.a.O. Nr. 15; BGH-Beschluß vom 31. März 1970, III ZB 23/68, zum Abdruck in BGHZ bestimmt), kommen hier nicht zur Anwendung, da derartige Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Klägerin für die Zeit bis zum Tode der Ehefrau des Erblassers nicht festgestellt sind und danach nicht mehr in Betracht kamen.
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